Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.
Geltung
1.1.
Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die
nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" für
alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im
Geschäftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des § 310
Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen des Käufers, wird hiermit
widersprochen.
1.2. Im Rahmen einer laufenden
Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch
dann Bestandteil des Vertrages, wenn time for sports GmbH (in
folgenden Verkäufer genannt) im Einzelfall nicht ausdrücklich
auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.
2.
Angebote und
Vertragsabschluß
2.1.
Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers,
sowie soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im
Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
2.2.
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer
entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach
Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein
bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.
2.3.
Soweit Angestellte mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kaufvertrag
hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung
des Verkäufers. Mündliche Erklärungen des Verkäufers
oder von Personen, die zur Vertretung des Verkäufers
bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt.
2.4. Werden dem Verkäufer nach
Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf
schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der
Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom
Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag
zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
2.5.
Dienstleistungen des Großhändlers, die über seine
Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme
von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und
Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und
werden nur gegen Vergütung übernommen.
2.6. Wünsche
des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung
eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer
Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur
insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist,
die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist der Verkäufer
berechtigt, für ordnungsgemäß mit seinem
Einverständnis zurückgeschickte Ware von der Gutschrift
einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für
Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu
bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen
der Irrtumsanfechtung hat der Verkäufer gemäß §
122 BGB Anspruch auf Ausgleich
des ihm entstandenen Schadens.
3.
Datenspeicherung
Der
Käufer wird hiermit davon informiert, dass der Verkäufer
die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen
personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
4.
Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
4.1. Mit der
Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer
und Benachrichtigung des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer
über.
4.2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus
Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf
Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.3.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
4.4.
Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges
- angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen
unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen
Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder
Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von
erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer
dem Käufer baldmöglichst mit.
4.5.
Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur
für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen.
Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht
einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind.
4.6.
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer
verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung
besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt.
6.
Preise und Zahlung
6.1. Die Einkaufspreise des Käufers
verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer.
6.2. Wenn nicht
anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Rechnung
innerhalb von 8 Tagen fällig.
6.3. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann.
6.4.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell
vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
6.5.
Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig von der
Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort
fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die
Kaufpreisansprüche des Verkäufers durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im
letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere
Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
6.6.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen
Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer
berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware
wegzunehmen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb
einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der
Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer
kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen.
6.7. In den Fällen der Punkte 6.5. und 6.6.
kann der Verkäufer die Einzugsermächtigung (Abs. 7.6)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um
Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die
in Abs. 6.6. genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe
des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
6.8. Eine
Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn
der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei
Vertragsabschluß kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass
der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen
Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen
Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe
entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am
Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll
auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach
billigem Ermessen entscheiden.
6.9. Eine Aufrechnung ist nur
mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Verkäufer behält
sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich
der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen
Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen,
beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet,
so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des
Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach
Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Abschnitt 6.6 Sätze 2 bis 4 finden entsprechende
Anwendung.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu
einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender
Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach
dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware
zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder
vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt
er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis
des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in
diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers
stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.3.
Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer
schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem
Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der
Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der
jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung
der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers
an dem Miteigentum entspricht.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück,
Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den
es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Abschnitt 7.3, Sätze 2 und 3 gelten
entsprechend.
7.5.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen
ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von
Abs. 3 bis 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der
Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten
Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und
der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der
Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des
Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des
Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort
fällig.
7.6. Der Verkäufer ermächtigt den
Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der
eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer
die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den
Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7.7. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den
Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.8. Mit
Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung,
zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies
gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7.9.
Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die
Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als
20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung
oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller
Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung
gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen
Forderungen auf den Käufer über.
7.10. Soweit auf
den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus
dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.
8.Mängelrüge,
Gewährleistung und Haftung
8.1. Für Mängel
im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge
und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer
zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.2. Stellt
der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber
verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw.
weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung
der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch
einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers
beauftragten Sachverständigen erfolgte.
8.3. Der Käufer
ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder
Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung
zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die
Gewährleistung.
8.4. Bei berechtigten Beanstandungen ist
der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art
der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung)
festzulegen.
8.5. Über einen bei einem Verbraucher
eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den
Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.
8.6.
Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen
nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war
und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem
Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im übrigen
die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten,
insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
8.7.
Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 9 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung)
9.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1. Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
10.
Gerichtsstand und Anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort
und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz
des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den
Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.